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Fahrerlaubnis AM mit 15

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Mit der 3. VO über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung vom 22.04.2013 wurde die Grundlage zur Einführung eines Pilotprojekts "Moped mit 15" geschaffen. Damit wurde das Mindestalter der Fahrerlaubnisklasse AM zunächst in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt. Die Ausnahmeregelung tritt am 01. Mai 2013 in Kraft.

Die Initiaive dazu ging bereits 2011 vom Freistaat Sachsen aus. Der auf 5 Jahre befristete Modellversuch soll die jungen Verkehrsteilnehmer nach einer fundierten theoretischen und praktischen Ausbildung Schritt für Schritt an den Straßenverkehr heranführen. Auch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie sieht die Möglichkeit für die einzelnen EU-Staaten vor, das Mindestalter der Klasse AM auf 15 Jahre zu senken. Die Bundesrepublik Deutschland hatte bisher Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Auch der Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) Dr. Walter Eichendorf befürchet, dass als Folge dieser Attraktivitätssteigerung die Verkehrsbeteiligung mit derartigen Fahrzeugen zunimmt und die Unfallzahlen steigen werden.

Der Modelversuch wird wissenschaftlich von unabhängigen Organisationen wie der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt)  begleitet. Ob nach Abschluss im Jahr 2018 diese Ausnahmebestimmung in allgemeines Recht übergeht, bleibt abzuwarten.

Die Jugendlichen insbesondere in ländlicher Region mit einem weniger dichten öffentlichen Nahverkehrsnetz dürften grundsätzlich sehr froh über diese zusätzliche Mobilität sein. Beispielsweise Fahrten zur Schule oder Arbeit lassen sich mit dieser Ausnahmeregelung unabhängiger und flexibler gestalten.

 


Klasse AM

Die Klasse AM umfasst alle

  • zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträder (Mokicks),
  • Fahrräder mit Hilfsmotor (Mopeds)
  • sowie Leichtkraftfahrzeuge (Quads u.a.)

jeweils bis zu 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, maximal 50 ccm bzw. 15 kW bei Elektroantrieb.

(Nähere Beschreibung siehe § 6 FeV unten).

Diese neue seit 19.01.2013 einführte Klasse AM ersetzt die bis 18.01.2013 ausgestellten Klassen M und S.


 3. AusnVO zur FeV

Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Vom 22. April 2013  (BGBl. 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013, Seite 940)

§ 1

(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der FeV wird für den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.

 


Anlage zur 3. AusnVO FeV

(zu § 1 Absatz 2)
Muster
 
Bescheinigung zum Modellprojekt  "AM mit 15 Jahren"

Vorbemerkungen:

Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Weitere einschlägige Vorschriften

  • § 10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)  -  Mindesalter

    (1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

     Nr.       KlasseMindestalter 
     1    AM                              16 Jahre


    (3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

    (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 FeV mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
     
  • § 5  FeV  - Sonderbestimmung für das Führen von Mofas

    (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 FeV) führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er

    1.  ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
    2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

    (2) ...


  • § 4 Abs. 1 FeV  -  Definition Mofa

    Nr. 1  einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, ...
     
  • § 6 FeV  -  Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

    (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

    Klasse AM:

    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

    Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

    dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.


Links zum Thema:  "Mopedführerschein ab 15"

 

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