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Neue StVO 2013

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell


Mit Verordnung zur Neufassung der StVO vom 06. März 2013 (BGBl. 2013 Teil I, Nr. 12 S. 367) trat die Novellierung der StVO am 01.04.2013 in Kraft. Bestehende Rechtsunsicherheiten wurden damit beseitigt. Ziele sind u.a. den "Schilderwald" zu lichten und die Sicherheit des Radverkehrs zu verbessern.

 


Hier einige wesentliche Änderungen

  • Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern
  • Neue Gliederung der Vorschriften
  • Verkehrszeichen in Anlagen 1 - 4
  • Einige Verkehrszeichen werden ersatzlos gestrichen
  • Neue Verkehrszeichen kommen hinzu
  • Regelung der Winterreifenpflicht
  • Benutzung der Fahrstreifen
  • Tagfahrlicht für Krafträder
  • Überholverbot an Bahnübergängen
  • Mitnahme von Kindern in Fahrradanhängern
  • Zusatzzeichen für Inlineskater
  • Lichtzeichen für Sonderfahrstreifen und Radfahrer
  • Erweiterung der Sonderrechte
  • Klarstellung der tatsächlichen Fahrzeugbreite


Nachfolgende Schilder werden ersatzlos gestrichen

(alte Schilder gelten noch 10 Jahre)

  • Zeichen 150 und 153: „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken" (mit Warnbarke)

     

  • Zeichen 353: „Hinweis auf Einbahnstraße"



  • Zeichen 380 und 381: „Ende der Richtgeschwindigkeit"



  • Zeichen 388 und 389: „Ungenügend befestigter Seitenstreifen"

      

  • Zeichen 435 und 436: „Innerörtliche Wegweiser"



  • Zusatzzeichen 1052-38: "schlechter Fahrbahnrand"

 


Neue Verkehrszeichen kommen hinzu

  • Zeichen 314.1 Parkraumbewirtschaftung: 
    Damit werden die Grenzen der Zonen gekennzeichnet, in denen nur mit Parkschein oder Parkscheibe geparkt werden darf, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.



  • Zeichen 314.2 Ende Parkraumbewirtschaftung



  • Zusatzzeichen Inline-Skater zugelassen: 
    Durch ein spezielles Zusatzzeichen zu § 31 Abs. 2 StVO werden Inline-Skater ausnahmsweise auf Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrbahnen zugelassen.



  • Zeichen 357 Durchlässige Sackgasse: 
    Mit diesem Zeichen wird angezeigt, dass die Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger "durchlässig" ist.



  • Zeichen 467.2 Ende Streckenempfehlung: 
    Zum Umlenkungspfeil wird ein Zeichen 467.2 eingeführt, das das Ende der Streckenempfehlung kennzeichnet.


§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Absatz 4

Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.  Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.


§ 17 Beleuchtung

Absatz 2a


Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.


§ 21 Personenbeförderung

Absatz 3

Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollende-ten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür ge-sorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.  Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.


§ 31 Sport und Spiel

Absatz 2

Durch das Zusatzzeichen     (ZZ 81020-13 Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei) wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen.

Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fort-bewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter be-sonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahr-zeugen das Überholen zu ermöglichen.


§ 37 Beleuchtung

Absatz 2


6.  Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.


Links zum Thema "Neue StVO 2013"

 

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