Neuer Fahrtzweck für rote Kennzeichen
Das Land Baden-Württemberg hat einen Antrag auf Änderung des § 16 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) gestellt. Der Verwendungszweck des roten Händlerkennzeichnes soll um die "Betriebsfähigkeitsfahrten" erweitert werden. Die neue Überschrift lautet dann: „§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten und Betriebsfähigkeitsfahrten mit rotem Kennzeichen“. Der Verordnungsentwurf wurde in der 936. Sitzung des BR behandelt und an die Ausschüsse zur Beratung zugewiesen. BR Drs. 432/15.
§ 16 FZV (Änderung geplant)
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten und Betriebsfähigkeitsfahrten mit rotem Kennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-,Probe-, Überführungs- oderBetriebsfähigkeitsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.
Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“.
Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe-, Überführungs- oder Betriebsfähigkeitsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(3) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
§ 2 Nr. 26 FZV (geplant)
Betriebsfähigkeitsfahrt:
die notwendigen und direkten Fahrten zur Herstellung oder zum Erhalt der Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs. Dies sind insbesondere Fahrten im Rahmen der Stufenfertigung sowie zur Beschaffung erforderlicher Betriebsstoffe, zur Wartung, Pflege und Reparatur. Während der Betriebsfähigkeitsfahrt dürfen keine Personen oder Güter befördert werden.
Zielsetzung
Die Praxis der Fahrzeughersteller und -händler erfordert es, dass Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit (beispielsweise zum Tanken, zur Waschanlage und zur Reparatur eines Kfz) durchgeführt werden.
Diese Fahrten wurden in der Vergangenheit unter Anbringung der sogenannten roten Händlerkennzeichen durchgeführt.
Da die mittlerweile hierzu ergangene teils obergerichtliche Rechtsprechung jedoch entschieden hat, dass diese Fahrten von den in § 16 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) derzeit enthaltenen Fahrtzwecken – Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt – nicht gedeckt sind, ist die Nutzung der roten Händlerkennzeichen zu diesem Zweck nach aktueller Rechtslage rechtswidrig.
Die Strafverfolgungsbehörden ahnden diese Vergehen konsequent und die Zulassungsbehörden sind gezwungen, die roten Händlerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers/ der Inhaberin zu entziehen.
Die Inhaberinnen und Inhaber der roten Händlerkennzeichen müssen daher seit der geänderten Rechtsprechung einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand betreiben, um die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge herzustellen.
Lösung
Ein neuer Fahrtzweck, der diesen Bedarf abdeckt, soll in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.
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