FeV - Klasse A1 jetzt auch mit Elektroantrieb
Mit der 2. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR Drs 338/15) wird auch eine Anpassung bzw. Klarstellung der Klasse A1 für "Leichtkrafträder mit Elektromotor" vorgenommen. Der entsprechende Wortlaut im § 6 Abs. 1 FeV beschrieb bisher ausschließlich Krafträder mit einem Verbrennungsmotor bis zu 11 kW und bis maximal 125 ccm. In der neuen Fassung der FeV gilt die Klasse A1 alternativ auch für Krafträder mit Elektroantrieb bis 11 kW. Der Bundesrat hat der VO am 25.09.2015 zugstimmt. Sie tritt einen Tag nach Verkündigung in Kraft. Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 25.09.2015.
Klasse A 1 - neue Fassung
"Ein kleines Komma macht den Unterschied"
§ 6 Abs. 1 FeV ...
Klasse A1:
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 , und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Amtliche Begründung zu § 6 Abs. 1 FeV
Nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG gilt als „Kraftrad“ jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Unter Buchstabe a) werden die mit der Klasse A1 zu fahrenden Krafträder eingeschränkt auf einen Hubraum von bis zu 125 cm3, eine Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg.
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in § 6 Absatz 1 FeV. Danach fallen Krafträder unter die Klasse A1, die folgende Merkmale erfüllen: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Während also nach der 3. Führerscheinrichtlinie für Krafträder der Klasse A1 die Merkmale der Hubraum und Motorleistung nur durch ein Komma getrennt sind, müssen nach der Umsetzung in der FeV beide Merkmale Hubraum und Motorleistung erfüllt sein.
Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die Definition der Richtlinie 2006/126/EG.
In der Folge fallen auch sog. Elektro-Leichtkrafträder, bei denen lediglich eine Nenndauerleistung in kW, nicht jedoch ein Hubraum definiert werden kann, unter diese Bestimmung.
Weitere Änderungen der 2. ÄndVO zur FeV
Schwerpunkte der Neuregelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass ab dem 1. April 2015 auf Beschluss der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe und dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) eine Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt.
In der Folge wird für den Bereich des Straßenverkehrs auf die Alternative der Vermittlung von „Grundzügen der Versorgung Unfallverletzter“ einerseits und „Erste-Hilfe-Ausbildung“ andererseits verzichtet werden, zumal die zukünftige Ausbildung in Erster Hilfe auch in ausreichendem Maße straßenverkehrsrechtliche Belange und Themen berücksichtigen wird.
Ferner erfolgen Anpassungen im Bereich der Mindestaltersregelungen der D-Klassen und eine Vereinheitlichung fahrerlaubnisrechtlicher Dokumente sowie die Formulierung sicherheitstechnischer Anforderungen an die Bescheinigungen.
Außerdem soll mit dieser Verordnung eine seit Jahren geübte Praxis für die Anerkennung von Fahrerlaubnissen von Angehörigen einiger NATO-Truppen im Fahrerlaubnisrecht verankert werden.
Download
Bundesrat Drucksache Nr. 338/15 vom 08.07.2015
Empfehlungen der Ausschüsse 338/1/15 vom 11.09.2015
Richtlinie 2006/126/EG vom 20. 12. 2006
Links zum Thema: Fahrerlaubnis